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   OLG Braunschweig, 06.03.2003 - 8 U 85/02   

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https://dejure.org/2003,17331
OLG Braunschweig, 06.03.2003 - 8 U 85/02 (https://dejure.org/2003,17331)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.03.2003 - 8 U 85/02 (https://dejure.org/2003,17331)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. März 2003 - 8 U 85/02 (https://dejure.org/2003,17331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gewährleistungsbürgschaft des Werkunternehmers: Inanspruchnahme des Bürgen wegen eines Vorschusses für Mängelbeseitigung und bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch des Auftragnehmers bei unterbliebener Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 812 Abs 1 S 2 BGB; § 13 Nr 5 Abs 2 VOB/B
    Angemessene Frist; angemessene Zeit; Auftraggeber; Auftragnehmer; Aufwendungsersatzanspruch; Baumangel; Bauvertrag; Bereicherungsanspruch; Gewährleistungsbürge; Gewährleistungsbürgschaft; Inanspruchnahme; Kondiktionsanspruch; Mängelbeseitigungskosten; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaftsrecht - Rückzahlung der Gewährleistungsbürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistungsbürge auf erstes Anfordern zahlt Vorschuss an AG aus: Rückforderungsanspruch, wenn AG damit keine Mängel beseitigt? (IBR 2003, 539)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1234
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.2002 - IX ZR 355/00

    Rechtsstellung des Hauptschuldners bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.03.2003 - 8 U 85/02
    Gleichwohl steht dem Kläger der Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn die Beklagte die Leistung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern materiell zu Unrecht in Anspruch genommen hat und der Kläger als Schuldner der Bürgin deren Aufwendungen erstattet hat (BGH BauR 2003, 246, 248; BGHZ 139, 325, 328).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Sicherungsfall eingetreten ist, der Gläubiger also nunmehr den Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (BGH BauR 2003, 246, 248).

  • BGH, 24.09.1998 - IX ZR 371/97

    Rückabwicklung der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.03.2003 - 8 U 85/02
    Gleichwohl steht dem Kläger der Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn die Beklagte die Leistung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern materiell zu Unrecht in Anspruch genommen hat und der Kläger als Schuldner der Bürgin deren Aufwendungen erstattet hat (BGH BauR 2003, 246, 248; BGHZ 139, 325, 328).

    Wegen der Beseitigung von behaupteten Mängeln an weiteren 10 Lichtkuppeln und zwei Wandübergängen beruft sich die Beklagte auf einen Vorschussanspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Ein derartiger Vorschussanspruch ist zwar grundsätzlich von der Haftung der Bürgin aus einer Gewährleistungsbürgschaft umfasst (BGHZ 139, 325, 330).

  • OLG Köln, 25.06.1987 - 18 U 123/84

    Rückforderung von Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.03.2003 - 8 U 85/02
    Daraus folgt zugleich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, einen erhaltenen Vorschuss bestimmungsgemäß zur Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu verwenden und darüber abzurechnen (OLG Köln BauR 1988, 483, 484; OLG Celle, IBR 2002, 308; Ingenstau-Korbion/Wirth, VOB, 14. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 555).

    Das würde aber eintreten, wenn man ihn - auch nur vorübergehend - von der vollen Zinslast befreien wollte (OLG Köln BauR 1988, 483, 485).

  • OLG Celle, 12.03.2002 - 16 U 138/01

    Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach Treu und Glauben

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.03.2003 - 8 U 85/02
    Daraus folgt zugleich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, einen erhaltenen Vorschuss bestimmungsgemäß zur Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu verwenden und darüber abzurechnen (OLG Köln BauR 1988, 483, 484; OLG Celle, IBR 2002, 308; Ingenstau-Korbion/Wirth, VOB, 14. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 555).
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